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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 33
Banken: Liquiditätsreserve
•Das Kreditwesengesetz enthält keine Bestimmung darüber, daß Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die vorgeschriebene
Liquiditätsreservebei einem anderen Institut halten dürften oder daß der Bundesminister für Finanzen dies bewilligen könnte — (§ 14 Abs. 11 KreditwesenG), (Abweisung)
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