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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 33

Banken: Liquiditätsreserve

•Das Kreditwesengesetz enthält keine Bestimmung darüber, daß Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die vorgeschriebene

Liquiditätsreservebei einem anderen Institut halten dürften oder daß der Bundesminister für Finanzen dies bewilligen könnte — (§ 14 Abs. 11 KreditwesenG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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