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Einhebung: Unbilligkeit
•Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sagt noch nichts darüber aus, daß eine
Unbilligkeitder Einhebung nach Lage des Falles nicht gegeben sein könnte — (§ 183 Abs. 1 Wr. AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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