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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 33

Gehsteigabgabe Innsbruck

•Das Innsbrucker

Gehsteigabgabengesetzwurde durch die Einführung der Tiroler Bauordnung mit nicht außer Kraft gesetzt — (§ 57 Abs. 2 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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