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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 33

Kanalisationsbeitrag Graz

•Wenn in Graz für eine Liegenschaft schon einmal eine Einschlauchgebühr gezahlt wurde, ist anläßlich der Betriebsbewilligung für ein Bauvorhaben nicht neuerlich ein

Kanalisationsbeitragzu entrichten — (§ 2 Abs. 1 Grazer Kanalabgabenordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 140—142)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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