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E-Werk: Erbschaftssteueräquivalent
•Das Elektrizitätswerk einer Gemeinde ist nicht verpflichtet,
Erbschaftssteueräquivalentzu entrichten — (§ 1 Erbschaftssteueräquivalentgesetz)
Die Vermögensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. e Vermögensteuergesetz trifft das Unternehmen der Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst. Da die Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vermögensteuerpflichtig ist, trifft sie auch nicht die Steuerpflicht nach § 1 Erbschaftssteueräquivalentgesetz. Das Unternehmen seinerseits ist nach dem zuletzt genannten Gesetz nicht steuerpflichtig, weil es keine juristische Person ist. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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