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Unklare Bilanzpositionen
•Eine Position auf der Passivseite der Bilanz mit einem nachgestellten Minuszeichen ist ein
Aktivum — (§ 4 Abs. 1 EStG 1972)
»In der Bilanz des Beschwerdeführers ... wird auf der Passivseite unter der Überschrift ›Verbindlichkeiten‹ das Konto ›D Honorarverrechnung‹ ausgewiesen. Diese Position ist mit 25.000 S dotiert und mit einem nachstehenden Minus versehen. Gegen die im Nettobetrag erfolgte ertragswirksame Auflösung dieser Bilanzposition und die entsprechende Vorsteuerberichtigung wandte der Beschwerdeführer ein, daß es sich bei dieser Position um einen Sollsaldo handle, der systemwidrig auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde hielt dem angefochtenen Bescheid lediglich entgegen, die entsprechende(n) Gegenbuchung(en) sei(en) weder aus dem Rechnungsabschluß ersichtlich noch hätten diesbezügliche Konten oder Belege vorgelegt oder sonstige Nachweise erbracht werden können. Damit vermag die belangte Behörde jedoch das der Aktenlage entsprechende Berufungsvorbringen, bei dieser Bilanzposition handle es sich um eine Forderung des Beschwerdeführers, welche erforderlichenfalls (unter entsprechender Berücksichtigung der Vorsteuer) aufwands- und nicht erfolgswirksam aufzul...