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Vergleich: Pauschalgebühr
•Wenn in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, daß der Beklagte 6833,60 S zu zahlen hat und daß er sich von dieser Verpflichtung befreien kann, indem er beim Kläger Waren um mindestens 100.000 S einkauft, ist die
Pauschalgebührnur von 6833,60 S zu berechnen — (§ 56 Abs. 1 JN), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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