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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 27

VfGH: ÖIAG-Finanzierungsgesetz

Aufhebungdes Art. I § 7 Abs. 1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, BGBl. 298. Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden

Die Bestimmung bezieht sich auf Wertanpassungsklauseln jener Art, die bei verstaatlichten Gesellschaften vor Inkrafttreten des Gesetzes in privatrechtlichen Pensionsverträgen gebräuchlich war. Die Bestimmung ist mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot unvereinbar. Kann eine Gesetzesvorschrift bei ihrer weitgehenden inhaltlichen Unbestimmtheit gar nicht auf ihre Gleichheitskonformität beurteilt werden, so verstößt sie schon aus diesem Grunde (jedenfalls auch) gegen das Gleichheitsgebot.

Das Gleichheitsgebot als Auftrag zu gleicher rechtlicher Beurteilung im wesentlichen gleicher Sachverhalte in der behördlichen Tätigkeit läßt sich überhaupt nur dann verwirklichen, wenn die verschiedenen einschreitenden behördlichen Organe im allgemeinen und regelmäßig in der Lage sind, in gleichgelagerten Fällen zur gleichen rechtlichenS. R 28 Beurteilung zu gelangen; dies trifft gewiß dann zu, wenn von vornherein zumutbare Überlegungen nur eine einzige, bestimmte Lösung als das Resultat verfassungskonformer Gesetzeshandhabung erbringen, nicht aber dann, wenn z...

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