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VfGH: § 2 Abs. 2 Z 4 Devisengesetz
•Aufhebungder Z 4 des § 2 Abs. 2 des Devisengesetzes, BGBl. 162/1946. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft
Die aufgehobene Bestimmung hat zum Gegenstand, daß die Nationalbank Personen zum Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ermächtigen kann, vorausgesetzt, daß (wörtlich die aufgehobene Bestimmung) »4. das im Inland den Geschäftsleitern unbeschränkt zur freien Verfügung stehende Eigenkapital (§ 12 Abs. 4 und 5 KreditwesenG) bei Devisenhändlern mindestens 100 Millionen Schilling beträgt.«
Begründend wurde ausgeführt, daß diese Voraussetzung nur für die Erteilung neuer Devisenhandelsberechtigungen erforderlich ist, ohne gleichzeitig der gleichen Gefahr in zumutbarer Weise gegenzusteuern, sofern sie bei etablierten Devisenhändlern auftreten kann. Für eine solche gravierende unterschiedliche Behandlung von gleichen Sachverhalten läßt sich keine sachliche Rechtfertigung finden. (Gesetzesaufhebung)
( G 217, 218/92)