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Steuerrückstellung i. S. d. § 8 Abs. 1 lit. e StruktVG im Geltungsbereich des UmgrStG
im Geltungsbereich des UmgrStG
(BMF) — Die Übergangsvorschrift des 3. Teiles Z 3 lit. b des Umgründungssteuergesetzes bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Rücklagen i. S. d. § 1 Abs. 3 und des § 8 Abs. 1 lit. d. StruktVG. Diese bis zum Inkrafttreten des UmgrStG gebundenen Rücklagen unterliegen ab keiner steuerlichen Bindung mehr. Die nach § 8 Abs. 1 lit. e StruktVG zulässige Steuervorsorge war strukturell als eine Gegenleistung der übernehmenden Körperschaft für die Sacheinlage neben oder anstelle der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zu sehen. Die in Form einer Rückstellung gebildete Vorsorge mußte daher von der übernehmenden Körperschaft solange weitergeführt werden, bis die Abgaben, für die sie gebildet worden war, tatsächlich anfielen. Wurde die Rückstellung zu nieder gebildet, mußte der Einbringende für den Rest aus seinem Vermögen aufkommen, wurde sie zu hoch gebildet, war sie entweder der gesetzlichen Rücklage oder bei Fehlen einer solchen einer Rücklage nach lit. d zuzurechnen oder als eine solche zu behandeln. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß eine nach § 8 Abs. 1 lit. e gebildete Rückstellung ab jenem Jahr, in dem ein Überbestand endgültig feststeht, von jenen Gesellschaften, die nicht zu...