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Zurückbehalten von Betriebsvermögen
(BMF) — Das Zurückbehalten von Gegenständen des Betriebsvermögens im Zuge einer Einbringung nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes kann unabhängig davon erfolgen, ob das zurückbehaltene Wirtschaftsgut weiter Bestandteil eines Betriebsvermögens bleibt, oder in der Folge dem Privatvermögen des Einbringenden zuzurechnen ist. Eine unterschiedliche Behandlung wird aber den im zurückbehaltenen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven zuteil. Während beim Verbleib in einem Betriebsvermögen die stillen Reserven weitergeführt werden, ist im Falle der Entnahme im Privatvermögen ihre Aufdeckung und Versteuerung durchzuführen. Tritt eine juristische Person im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 als Einbringender auf, bleibt sie auch nach der Einbringung »Gewerbebetrieb kraft Rechtsform«, sodaß eine Entnahme ins Privatvermögen diesfalls nur in Extremfällen denkbar erscheint. (