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Die Mitteilung des Abgabenanspruches gemäß § 248 BAO
Die Mitteilung des Abgabenanspruches
gemäß § 248 BAO
Verfahrensleitende Verfügung, gegen die ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig ist
VON DR. WOLFGANG BICHLER
§ 248 BAO räumt dem Haftungspflichtigen das Recht ein, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Dabei hat der Haftungspflichtige die Möglichkeit, die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches zu beantragen. Dieser Antrag hemmt die Berufungsfrist (vgl. dazu Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S. 613).
Sachverhalt Ein Geschäftsführer einer GmbH wird zur Haftung uneinbringlicher Abgaben einer im Konkurs befindlichen GmbH herangezogen. Der Haftungsbetrag setzt sich aus Umsatzsteuer (Nachforderung aus einer Betriebsprüfung — die dazugehörigen Bescheide wurden noch der GmbH zugestellt, der Geschäftsführer hat an der Schlußbesprechung teilgenommen) und lohnabhängigen Abgaben (Nachforderung aus einer Lohnsteuerprüfung — die dazugehörigen Bescheide wurden dem Masseverwalter zugestellt; der Geschäftsführer hatte mit der Lohnsteuerprüfung nichts mehr zu tun, sondern nur der Masseverwalter) zusammen. Der Haftungspflichtige beantragt die Mitteilung des Abgabenanspruches.
Lösung Dem Antrag auf Mitteilung des Abgabenanspruches ist teilweise stattzugeben, und zwar
• Stattgabe hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben — die entsprechenden Bescheide sind dem Haftungspflichtigen zuzustellen (der Haftungspflichtige hatte bisher ja keinerlei Kenntnis von der Nachforderung).
• Abweisung hinsichtlich der Umsatzsteuer, da der Haftungspflichtige Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch hatte (er hat an der Schlußbesprechung teilgenommen und dabei die Erwägungen der Behörde, die zur Festsetzung führten, ausführlich erfahren und als Vertreter der GmbH von den Bescheiden Kenntnis erhalten).
Die Erledigung des Antrags auf Mitteilung des Abgabenanspruches ist eine verfahrensleitende Verfügung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (§ 244 BAO, vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S. 606).
Die Erledigung des Antrages auf Mitteilung des Abgabenanspruches ist keine Enderledigung der Verwaltungsangelegenheit, sondern nur verfahrensleitender Natur.
Im gegenständlichen Fall läuft daher die gehemmte Berufungsfrist hinsichtlich Abgabenanspruch-Umsatzsteuer mit der Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung, hinsichtlich Abgabenanspruch-lohnabhängige Abgaben mit der Zustellung der entsprechenden Bescheide an den Haftungspflichtigen weiter.
In der Folge beruft der Haftungspflichtige aber nur gegen die verfahrensleitende Verfügung! Eine Berufung gegen die verfahrensleitende Verfügung mit Inhalt — »es bestand S. A 241keine Kenntnis hinsichtlich des Umsatzsteuer-Abgabenanspruches, deshalb wird der Antrag auf Mitteilung des Umsatzsteuer-Abgabenanspruches aufrechterhalten« — geht ins Leere, sie ist zurückzuweisen, da ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der Haftungspflichtige hätte vielmehr innerhalb der nach Zustellung der verfahrensleitenden Verfügung verbleibenden Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Abgabenanspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer einbringen müssen, und zwar mit dem Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften (nach Meinung des Haftungspflichtigen sei dem Antrag auf Mitteilung des Abgabenanspruches zu Unrecht nicht nachgekommen und deshalb seien Verfahrensvorschriften verletzt worden).
Diese Berufung wäre in der Folge mit der Begründung, es wurden keine Verfahrensvorschriften verletzt, da aufgrund der vorhandenen Kenntnis des Abgabenanspruches eine Mitteilung des Abgabenanspruches-Umsatzsteuer zu Recht nicht erfolgt ist, abzuweisen.