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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 150

Zeugengebühr: Beschwerdefrist

Wenn einem Zeugen dieZeugengebührmündlich bekanntgegeben wird und er keine schriftliche Ausfertigung verlangt, so beginnt die 14tägige Beschwerdefrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen — (§ 22 Abs. 1 GebAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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