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Zeugengebühr: Beschwerdefrist
• Wenn einem Zeugen dieZeugengebührmündlich bekanntgegeben wird und er keine schriftliche Ausfertigung verlangt, so beginnt die 14tägige Beschwerdefrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen — (§ 22 Abs. 1 GebAG), (Abweisung)
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