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Zeugengebühr: Anspruch
• Wenn ein Zeuge zu seiner Vernehmung von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angeführten Zustellort anreisen müßte und dies dem Gericht trotz Hinweis in der Ladung nicht bekanntgab, hat er keinen Anspruch auf die erhöhteZeugengebühr — (§ 4 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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