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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 149

Zeugengebühr: Anspruch

Eine höhereZeugengebührstatt der Pauschalgebühr steht dem Zeugen nur zu, wenn er den konkreten Verdienstentgang bescheinigt — (§ 18 Gebührenanspruchsgesetz)

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging. (Abweisung)

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S. R 150In einem anderen Fall beantragte der Beschwerdeführer eine Zeugengebühr von 4000 S pro Stunde (statt der Pauschalgebühr von 136 S pro Stunde). Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, legte seinen Einkommensteuerbescheid vor, laut welchem er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von rund 7.400.000 S hatte. Daraus errechnete er ein Einkommen von 4000 S je Arbeitsstunde. Als Anwalt habe er laufend entsprechende Geschäfte zu erledigen und erteile insbesondere ad hoc telefonische Auskünfte und Gutachten „sehr oft“ in dringenden Fällen. Diese Verdienstmöglichkeiten seien durch den genannten Ausfall weggefallen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich die anwaltliche Tätigkeit durch seine Abwesenheit nicht verrichten können, und es sei ihm jedenfalls der konkrete Einnahmenverlust entstanden.

„Jeden...

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