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Golfplatz: Bewertung
• EinGolfplatz,der zeitweise zur Heugewinnung (oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken) verwendet wird, gehört nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern zumGrundvermögen — (§ 30 Abs. 1 BewG), (Abweisung)
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