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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 148

Fußballplatz: Bewertung

EinFußballplatz,der gelegentlich zur Beweidung durch Rinder herangezogen wird und auf dem geringe Mengen Heu gewonnen werden, gehört nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern zumGrundvermögen — (§ 30 Abs. 1 BewG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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