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Fußballplatz: Bewertung
• EinFußballplatz,der gelegentlich zur Beweidung durch Rinder herangezogen wird und auf dem geringe Mengen Heu gewonnen werden, gehört nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern zumGrundvermögen — (§ 30 Abs. 1 BewG), (Abweisung)
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