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Vergnügungssteuer Wien
• Für die WienerVergnügungssteuerfür das Halten eines Spielapparates haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner — (§ 34 Wr. VergnStG), (Abweisung)
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