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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 147

Vergnügungssteuer Wien

Für die WienerVergnügungssteuerfür das Halten eines Spielapparates haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner — (§ 34 Wr. VergnStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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