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VfGH: Verlustvortrag bei Schätzung
• Verlustvortrag
kann auch bei erfolgter Schätzung und Sicherheitszuschlägen erhalten bleiben — (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972, § 6 Abs. 2 GewSt 1953 alle Bestimmungen vor der Novelle BGBl. Nr. 531/1984, § 184 Abs. 1 BAO)
Ist die Richtigstellung von Fehlbuchungen möglich oder kann die unterlassene Buchung nachgetragen oder der unterlaufene Mangel durch Schätzung behoben werden, so darf einer ihrer Art nach auf periodengerechte Erfassung der Geschäftsvorgänge angelegten Buchführung nicht die Eignung abgesprochen werden, einen vortragsfähigen Verlust auszuweisen.
Die pauschale Verwerfung einer durch Schätzung zu ergänzenden Buchführung würde im Ergebnis eine überschießende, durch das Erfordernis ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr zu rechtfertigende — und damit gleichheitswidrige Sanktion für die festgestellten Mängel darstellen. Die Notwendigkeit der Schätzung ergibt sich allein aus der objektiven Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung von Besteuerungsgrundlagen (§ 184 Abs. 1 BAO). Also hätten selbst unverschuldete Fehler in einzelnen Punkten oder in einer vergleichsweise zu vernachlässigenden Größenordnung zur Folge, daß den gesamten Verlusten die Vortragsfähigkeit aberkannt werden müßte. Das kann selbst bei griffweis...