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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite E 616

FINANZSTRAFVERFAHREN

FINANZSTRAFVERFAHREN

Gefälschte Subhonorare (§ 33 FinStrG)

Werden bei Einnahmen in Höhe von 225.000 S davon 197.000 S als Subhonorare an Studenten für das Heraussuchen von Fundstellen etc. erklärt und kann dabei kein einziger Subhonorarempfänger identifiziert werden (Personen existieren nicht etc.), so liegt darin ein Finanzvergehen ().

Anmerkung:

Da der Beschwerdeführer im VwGH-Verfahren versuchte, die Einnahmen einem vom ihm selbst gegründeten „Institut für experimentelle und angewandte Steuerrechtswissenschaft“, dessen „Vorstand“ er ist, zuzubiegen, ist damit für jeden Steuerfachmann klar, um wen es sich handelt. Die Frage, ob experimentelle und angewandte Steuerrechtswissenschaft so weit gehen kann, auszuprobieren, wie schnell die Finanz Steuerhinterziehungen aufdeckt, beantwortet sich von selbst.

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