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Arzt: Nachkauf von Beitragszeiten beim Wohlfahrtsfonds
• Die Ausgaben für denNachkaufvon Beitragszeiten beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer in Vorarlberg sind keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben — (§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1972)
Bei dem in Rede stehenden Betrag handelt es sich nicht um eine zwingend auferlegte Leistung, sondern um eine Summe, mit der sich der Beschwerdeführer Beitragszeiten nachkaufte, wodurch er vermied, i. S. d. § 13 Abs. 5 der Satzung des Wohlfahrtsfonds im Umfang der ihm zunächst bescheidmäßig gewährten Ermäßigung von Leistungen ausgeschlossen zu sein. (Abweisung)
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