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Wiederaufnahmegrund
• EinWiederaufnahmegrundliegt vor, wenn die Betriebsprüfung feststellt, daß ein „LKW Puch 300 GDN 3—2 Steyr“ als Kleinlastkraftwagen behandelt wurde, obwohl er steuerlich als Kombinationskraftwagen gilt — (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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