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SWK 26, 10. September 1994, Seite R 136
Finanzstrafe: gnadenweiser Erlaß
• Bei der Entscheidung über einen Antrag auf gnadenweisen Erlaß einerFinanzstrafehat die Finanzbehörde einen besonders weiten Spielraum — (§ 187 FinStrG), (Abweisung)
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