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SWK 3, 20. Jänner 1994, Seite T 5

Aktuelles für die Steuerpraxis

Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht der WT-Kammer

Dr. Gerald Heidinger

•Lohnauszahlung Anfang Jänner 1994 / DB und KommSt nach neuem Recht am

Nach Ansicht des BMF gelten für Zwecke des DB und der KommSt für Anfang Jänner 1994 ausbezahlte Dezember-Löhne 1993 bereits die neuen gesetzlichen Bestimmungen, da die Zuflußbestimmungen des § 19 2. Satz nur für den Bereich des EStG anzuwenden seien. Dies bedeutet:

a) Am sind DB und 2%ige LSSt nur für im Dezember 1993 tatsächlich ausbezahlte Löhne zu entrichten. Wenn z. B. für die November-Löhne 1993, die Anfang Dezember 1993 ausbezahlt wurden, DB und LSSt bereits im Dezember 1993 bezahlt wurden, ist am für diese Löhne nichts zu bezahlen.

b) : DB plus KommSt für die im Jänner 1994 ausbezahlten (Dezember-) Löhne etc.

•Getränkesteuerfälligkeit vorläufig unverändert

Für Gemeindeabgaben gilt — abgesehen von der KommSt — noch die bisherige Fälligkeit, das ist z. B. für Wien weiterhin der 10. Für alle an die Bundesfinanzverwaltung zu bezahlenden Automatikfälligkeiten gilt aber bereits im Jänner 1994 der 15. (somit auch für die Umsatzsteuer 11/1993).

•Sollzinsen auf einem Girokonto weiterhin absetzbar

Das BMF teilt die in SWK-Heft 1/1994, Seite A 15, von Kollegen Dr. Weinberger geäußerten Bedenken nicht: Zwische...

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