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Kapitalgesellschaften: Fusion
•Bei der
Fusionvon Kapitalgesellschaften bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Verlust, der sich als Differenz zwischen dem Buchwert der aufgegebenen Gesellschaftsrechte und dem Buchwert des dafür eingehenden Vermögens ergibt, steuerlich außer Ansatz — (Art. I § 1 StruktVG)
Die W.-GmbH (übertragende Gesellschaft) wurde mit der Beschwerdeführerin (übernehmende Gesellschaft) gemäß § 96 GmbH-Gesetz verschmolzen. Einer Erhöhung des Stammkapitals der übernehmenden Gesellschaft bedurfte es nicht, weil diese das gesamte Stammkapital der übertragenden Gesellschaft besaß und die Verschmelzung zur Gänze gegen Aufgabe dieser Geschäftsanteile erfolgte. Strittig ist, ob ein aus dieser Verschmelzung resultierender Buchverlust in der Höhe von 2.080.000 S bei der übernehmenden Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann.
Bei Fusionen sind nicht die allgemeinen Vorschriften des GmbH-Gesetzes, sondern zwingend die Vorschriften des Strukturverbesserungsgesetzes als Spezialgesetz anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb kein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 19 Abs. 1 KStG 1966 und der Anwendung des Art. I § 1 StruktVG. (Abweisung)
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