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Besteuerungsgrundlagen: Schätzung
•Eine
Schätzungder Besteuerungsgrundlagen ist bei einer ordnungsmäßigen Buchführung nur dann zulässig, wenn ihr Ergebnis von der auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufgebauten Nachkalkulation um mehr als 10% abweicht — (§ 163 BAO)
Der Beschwerdeführer betreibt einen Handel mit Textilwaren, und zwar sowohl im Rahmen eines ständigen Geschäftslokales als auch als Marktfahrer. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972. Die formelle Ordnungsmäßigkeit seiner Buchhaltung wurde nicht bestritten. Es wurden aber zu seinen Erlösen Zuschätzungen zwischen 4,4% und 6,5% vorgenommen.
»... Die Zuschätzungen bewegen sich sohin deutlich unter der oben erwähnten 10%-Grenze. Die belangte Behörde verweist jedoch darauf, daß die Zuschätzung nur bei den Markterlösen vorgenommen worden sei und daß diese von den im Geschäft erzielten Umsätzen getrennt werden müßten. Bei getrennter Betrachtung komme man zu einer Zuschätzung von mehr als 10%. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine derartige Trennung. Unbestritten ist, daß der Textilhandel des Beschwerdeführers einen einheitlichen Betrieb darstellt. Die eingekauften Textilien werden sowohl im Geschäft als auch am Markt zum Verkauf angeboten. Der Umstand, daß der ...