zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 1994, Seite E 10

Bundesabgabenordnung

Bundesabgabenordnung

Vorläufigkeit (§ 200 BAO)

Die Behörde hat Bescheide nach § 299 BAO deshalb aufgehoben, weil noch nicht eindeutig feststand, ob Provisionen aus Versicherungen von der Steuerpflichtigen oder ihrem Vater zu versteuern waren, und die Behörde angewiesen, bloß vorläufig zu entscheiden. Die Frage, wer Einkünfte zu versteuern habe, ist aber eine Rechtsfrage, die eine bloß vorläufige Bescheiderlassung nicht rechtfertigt ().

Daten werden geladen...