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Bundesabgabenordnung
Bundesabgabenordnung
Vorläufigkeit (§ 200 BAO)
Die Behörde hat Bescheide nach § 299 BAO deshalb aufgehoben, weil noch nicht eindeutig feststand, ob Provisionen aus Versicherungen von der Steuerpflichtigen oder ihrem Vater zu versteuern waren, und die Behörde angewiesen, bloß vorläufig zu entscheiden. Die Frage, wer Einkünfte zu versteuern habe, ist aber eine Rechtsfrage, die eine bloß vorläufige Bescheiderlassung nicht rechtfertigt ().