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Die Rückstellungen für Abfertigungen
Die Rückstellungen für Abfertigungen
Behandlung in der Handelsbilanz und steuerliche Gewinnermittlung
VON MAG. RICHARD STERL
Gemäß § 211 Abs. 2 HGB i. d. F. RLG sind »Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie ähnliche Verpflichtungen mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Anwartschaften auf Abfertigungen sind entsprechend zu bewerten, wobei jedoch vereinfachend auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.«
Werden nun — aufgrund der Ergebnisse entsprechender Vergleichsrechnungen — die Rückstellungen für Abfertigungen gemäß § 211 Abs. 2 HGB i. d. F. RLG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen angesetzt und sind die nach § 14 EStG 1988 ermittelten Werte höher als die sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Beträge, ist zu klären, wie in diesem Fall für die steuerliche Gewinnermittlung des betreffenden Jahres vorzugehen ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs. 1 EStG 1988 »kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 50% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fikti...