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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 118

Telegr. Berufung: Rechtzeitigkeit

Für die Rechtzeitigkeit einer telegraphischenBerufungkommt es allein darauf an, wann das Telegramm von der Post „in Behandlung“ genommen wurde und nicht, wann das Telegramm bei der Behörde einlangte — (§ 66 Abs. 4 AVG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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