Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Telegr. Berufung: Rechtzeitigkeit
• Für die Rechtzeitigkeit einer telegraphischenBerufungkommt es allein darauf an, wann das Telegramm von der Post „in Behandlung“ genommen wurde und nicht, wann das Telegramm bei der Behörde einlangte — (§ 66 Abs. 4 AVG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()