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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 117
Eingangsabgaben: Verjährung
• Für die Eingangsabgaben für Waren, die nach Österreich geschmuggelt worden sind, gilt eine zehnjährigeBemessungsverjährungund eine zehnjährige Einhebungsverjährung — (§ 238 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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