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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 117

EDV-Vertrag: Gebühren

Wenn eine Vertragsurkunde über einDatenverarbeitungssystemmehrere einzelne Leistungen zum Inhalt hat, so ist die Gebühr mit dem Betrag zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für die einzelnen Leistungen ergibt — (§ 19 Abs. 1 GebG)

Nicht gebührenpflichtig ist der Kauf der Hardware, die Installation sowie eine Punktekarte für die ad-hoc-Unterstützung (Beratung, Onsite-Unterstützung und Schulung für die Inbetriebnahme des Systems). Gebührenpflichtig ist dagegen die Miete der Software und die Softwareunterstützung. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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