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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 115

Verfahren: Wiederaufnahme

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht wegen Tatsachen bewilligt werden, die dem Abgabepflichtigen schon im Veranlagungsverfahren bekannt waren — (§ 303 Abs. 1 BAO)

Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelunternehmen. Aufgrund einer im Jahre 1985 abgeschlossenen Betriebsprüfung wurden ihm für die Jahre 1981 und 1982 die Gewinne einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft (insgesamt 6.962.271 S) zugerechnet.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (vertreten durch den aufgrund der Konkurseröffnung im Jahre 1986 bestellten Masseverwalter) die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien zwar die Gewinne der liechtensteinischen Gesellschaft für die Jahre 1981 und 1982 zugerechnet worden, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Einzelunternehmens für 1976 seien aber bereits „Rückflüsse“ aus Liechtenstein in Höhe von 1.000.000 S unter der Bezeichnung Lizenz- und Patentverkauf als Einnahme erfaßt, unter der gleichlautenden Bezeichnung seien „Rückflüsse“ in Höhe von 4.150.000 S auch bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung der P. GmbH — der Beschwerdeführer hielt an dieser GmbH zunächst unmittelbar, hernach über die Ing. ...

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