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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 112

Wiederaufnahme: Bewilligung

EineWiederaufnahmedes Verfahrens ist nicht zu bewilligen, wenn ein Inhaftierter nicht innerhalb der Berufungsfrist ein Rechtsmittel ergriffen hat — (§ 167 Abs. 1 FinStrG)

Mit dem am zugestellten Bescheid vom leitete das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Graz als Untersuchungshäftling befindlichen Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und erhob gleichzeitig „Berufung“ gegen den Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Er habe gegen diesen Bescheid Berufung erheben wollen, sei aber daran durch ein unabwendbares und für ihn unvorhergesehenes Ereignis gehindert worden, weil seine Ausführungen (aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus) zum Masseverwalter bzw. in die Räumlichkeiten der SDBV GmbH entgegen eines ursprünglich anderslautenden Beschlusses des Gerichtes ohne Vorankündigung am um 15.00 Uhr abgebrochen worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm jeder Kontakt mit dem Masseverwalter und den in den Räumlichkeiten de...

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