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GrESt: Einbringung von Grundstücken
• Wird anläßlich der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft ein Grundstück eingebracht, so ist Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu entrichten — (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987)
Die Gegenleistung besteht aus dem anteiligen gemeinen Wert des Gesellschaftsvermögens. Wird für die Einbringung des gesamten Betriebsvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke ein bestimmter Anteil am Gesellschaftsvermögen gewährt, so ist der gemeine Wert des Gesamtanteiles am ganzen Vermögen der Gesellschaft festzustellen. Sodann ist von diesem Gesamtanteil aufgrund einer Proportion der Anteil zu berechnen, der dem überlassenen unbeweglichen Vermögen entspricht, da die Grunderwerbsteuer nur von der dem unbeweglichen Vermögen entsprechenden Gegenleistung berechnet werden darf. Die Gegenleistung muß sich aber nicht in der Gewährung eines Anteils am Betriebsvermögen erschöpfen. Übernommene Passiva müssen dabei anteilsmäßig in die Gegenleistung als sonstige Leistungen einbezogen werden. (Abweisung)
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