Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GrESt: Erwerb bei Versteigerung
• Wenn ein Grundstück vor dem bei einerVersteigerungerworben worden ist und das Meistbot wegen nachträglicher Überbote erhöht worden ist, dann ist der Vorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1955 zu besteuern — (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955)
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr abgegebenen Meistbotes von 723.000 S ein inländisches Grundstück zugeschlagen. In der Folge erstellten zwei Interessenten beim Bezirksgericht Überbote, worauf die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, das Meistbot auf 1.100.000 S zu erhöhen, Gebrauch machte, weswegen das Bezirksgericht mit Beschluß vom , zugestellt am , die Überbote zurückwies.
Da der Zuschlag noch während der Geltung des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 erfolgte und seine Rechtswirkungen nicht verloren hat, sind die Steuersätze des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 anzuwenden. (Abweisung)
()