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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 111

GrESt: Erwerb bei Versteigerung

Wenn ein Grundstück vor dem bei einerVersteigerungerworben worden ist und das Meistbot wegen nachträglicher Überbote erhöht worden ist, dann ist der Vorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1955 zu besteuern — (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955)

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr abgegebenen Meistbotes von 723.000 S ein inländisches Grundstück zugeschlagen. In der Folge erstellten zwei Interessenten beim Bezirksgericht Überbote, worauf die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, das Meistbot auf 1.100.000 S zu erhöhen, Gebrauch machte, weswegen das Bezirksgericht mit Beschluß vom , zugestellt am , die Überbote zurückwies.

Da der Zuschlag noch während der Geltung des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 erfolgte und seine Rechtswirkungen nicht verloren hat, sind die Steuersätze des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 anzuwenden. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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