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Wiedereinsetzung: Bewilligung
• DieWiedereinsetzungin den vorigen Stand in einem rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren ist nicht zu bewilligen, wenn der Beschuldigte einen (im Finanzstrafverfahren nicht zulässigen) Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt hat und daher seine Handlungsfähigkeit feststeht — (§ 167 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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