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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 109

Mißbrauch bei GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG ist der Ersatz derGehaltsbezüge,welche eine Kommanditistin von der GmbH erhalten hat, keine steuerliche Betriebsausgabe — (§ 22 BAO)

An der Beschwerdeführerin (KG) ist eine Kommanditistin mit 25%, ihr Ehemann mit 70% als weiterer Kommanditist und eine GmbH als Komplementärin mit 5% beteiligt. Einzige geschäftsführende und vertretungsbefugte Gesellschafterin ist die Komplementärin. Sie hat nach dem Gesellschaftsvertrag als Unternehmerlohn einen Vorwegbezug in der Höhe ihrer Aufwendungen für die Gehälter, Pensionen, sonstige Gehaltsnebenspesen und Tantiemen ihrer Geschäftsführer zu erhalten. An der Komplementär-GmbH sind das Kommanditistenehepaar und deren beide Söhne zu gleichen Anteilen beteiligt. Einziger Geschäftsführer dieser GmbH ist der Ehemann des Kommanditistenehepaares. Die KG betreibt die Malerei und Anstreicherei mit 30 bei ihr beschäftigten Personen, die die Maler- und Anstreicherarbeiten durchführen. Lediglich das Kommanditistenehepaar steht in einem Dienstverhältnis zur Komplementär-GmbH, und zwar der Ehemann als Geschäftsführer, die Ehefrau als von der GmbH bestellte Prokuristin. Die Finanzbehörde versagte den Aufwendungen für den Ersatz von Löhnen ...

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