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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 109

Fahrbahnherstellung OÖ

Bei Vergrößerung eines durch die Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes in Linz, für den schon einmal ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn gezahlt wurde, kann neuerlich ein Beitrag für dieErgänzungsflächevorgeschrieben werden — (§ 20 OÖ Bauordnungsnovelle 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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