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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 108
Gesellschaftsteuer: Verjährung
• DieVerjährungsfristfür die Festsetzung von Gesellschaftsteuer beginnt erst mit dem Ablauf des Jahres, in welchem dem Finanzamt der Umfang der Abgabepflicht bekannt geworden ist — (§ 208 Abs. 1 lit. d BAO), (Abweisung)
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