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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 107

VfGH: Untersuchungsausschüsse: Öffentlichkeit

Öffentlichkeitbei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen — Aufhebung des Wortes „Medienvertretern“ in § 5 des L-VG — (§ 5 Abs. 1 L-VG für Untersuchungsausschüsse, LGBl. für Tirol 15/1992, Art. 10 EMRK, Art. 32, 33 und 96 B-VG)

S. R 108

Wenn der Landesverfassungsgesetzgeber einen parlamentarischen Vorgang wie hier grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, könnte er nach dem dargelegten Verständnis der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung des Art. 10 EMRK Medienvertretern bei Beschränktheit der räumlichen Möglichkeiten zwar einen Vorrang beim Zutritt zu den Sitzungen einräumen, er ist aber nicht berechtigt, andere Personen hievon völlig auszuschließen.

Das Wort „Medienvertretern“ in § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes über Untersuchungsausschüsse ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG sowie gegen Art. 10 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben.

(, G 13/93)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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