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Ausmaß der Mietzinsrücklage
Der steuerfreie Betrag kann nur im Höchstbetrag oder gar nicht gebildet werden. Eine Rücklagenbildung unterhalb des Höchstbetrages („übersteigenden Betrages“) in Höhe des „voraussichtlich Benötigten“ ist unzulässig. (§ 28 Abs. 5 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )