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Berufungsfrist: Hemmnis
• DieBerufungsfristist ab der Mitteilung der Bescheidbegründung — auch wenn der Abgabepflichtige die Begründung für mangelhaft hält — nicht mehr gehemmt — (§ 245 Abs. 2 BAO)
Die Mitteilung der Bescheidbegründung ist mangels Bescheidcharakters nicht rechtsmittelfähig. Entspricht sie dem Antrag auf Ergänzung der Berufung nicht oder nur unzureichend, so hat der Abgabepflichtige in seiner Berufung gegen den Sachbescheid die Möglichkeit, den Verfahrensmangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen. (Abweisung)
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