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Bescheidaufhebung durch Oberbehörde
• DieOberbehördebraucht vor Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege kein Parteiengehör zu gewähren, wenn sie ihrem Bescheid die aus den Abgabenerklärungen und Beilagen entnehmbaren Tatsachen ebenso zugrunde legt, wie dies das Finanzamt getan hat — (§ 299 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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