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Klientenstock: Abschreibung
• Wenn der Steuerpflichtige bei Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft für den von ihm übernommenenKlientenstockeinen Kaufpreis gezahlt hat, ist der Klientenstock als abnutzbares Anlagegut abzuschreiben — (§ 4 Abs. 3 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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