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Die Personengesellschaft als Gewerberechtsträger
Die Personengesellschaft als Gewerberechtsträger
GewO-Novelle 1992 von großer praktischer Bedeutung
VON DR. THOMAS KEPPERT
Durch die GewO-Novelle 1992 wurden mit Wirksamkeit ab dem maßgebliche Änderungen hinsichtlich des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorgenommen (vgl. Keppert, SWK-Heft 13/14/1993, Seite B 15 f.). Von allen Neuerungen ist die nunmehr bestehende Möglichkeit, auch bei Personenhandels- bzw. Erwerbsgesellschaften einen nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtigen und mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen (§ 9 Abs. 4 GewO), von eminenter praktischer Bedeutung.
War in der Vergangenheit de facto keine Möglichkeit gegeben — außerhalb von juristischen Personen — an einen Befähigungsnachweis gebundene Gewerbe auszuüben, wenn keiner der Unternehmensbetreiber über den notwendigen Befähigungsnachweis persönlich verfügt hat, so ist nunmehr die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen viel einfacher durch eine Personenhandels- oder Erwerbsgesellschaft zu erreichen. Zur Gründung einer Personenhandels- oder Erwerbsgesellschaft ist kein Gesellschaftskapital erforderl...