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Der Verspätungszuschlag bei den Gemeindeabgaben
Der Verspätungszuschlag bei den Gemeindeabgaben
Unterschiede in den Verfahrensbestimmungen
der einzelnen Gemeindeabgaben und Abweichungen gegenüber der BAO
VON PROF. JOHANN HOLLIK
Die Regelung über die Verhängung des Verspätungszuschlages entspricht in den einzelnen Landesabgabenordnungen — Wien ausgenommen — jener der BAO. Die Unterschiede im Verhängungsrecht ergeben sich aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Regelungen, sei es im Bereich der kundgemachten Bundes- oder der länderweise unterschiedlichen Getränkesteuergesetze, oder auch im Bereich der von einer Gemeinde selbst beschlossenen und verlautbarten Steuerausschreibungs-Verordnungen. Die bei einer solchen Vielfalt zwangsläufigerweise auftretenden Brüche und Unstimmigkeiten sind dabei aufzuzeigen.
Die über die Abgabenerklärungen absprechenden Vorschriften sind in einem eigenen Abschnitt der BAO enthalten (§§ 133—140 BAO). Die für diese Darstellung maßgebende Regelung über die Verhängung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht rechtzeitiger Abgabe einer Abgabenerklärung hört sich einfach an:
„Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspät...