Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Zur Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge
Meine Einwendungen gegen die Information des BMF in der SWK vom 1) brachten ein erhebliches Echo aus der Kollegenschaft. Zu den aufgeworfenen Fragen sei daher in Ergänzung bzw. teilweiser Modifizierung des Beitrages vom dargelegt:
1. Tz. 2.2.1. zweiter Absatz: Dienstnehmereigenschaft bei einer Beteiligung von mehr als 50%
Es sei auf das wesentliche Kriterium der „sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses“, nämlich die Fremdbestimmung im Gegensatz zur Selbstbestimmung der Arbeit,2) hingewiesen.
Während die „Weisungsbindung“ passiv, d. h. die Unterordnung unter einen fremden Willen, bedeutet, ist die „Selbstbestimmung“ aktiv zu sehen, d. h. der Geschäftsführer unterliegt nicht nur keiner fremden Weisung, sondern er kann umgekehrt alle Handlungen nach seinem Willen gestalten.
Im Ergebnis sei daher klargestellt, daß der Ausschluß von einer Weisungsbindung bei einer Beteiligung über 50% jedenfalls und auch ohne gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen gegeben ist, sodaß ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 50% meines Erachtens — wie schon am ausgeführt — keinesfalls der Kommunalsteuerpflicht unterliegen kann.
2. Tz. 2.1.1. erster Absatz: Bis 25% beteiligte Geschä...