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Tätigkeitsvergütungen bei einer GmbH & Still
Eine Hinzurechnung von Vergütungen der am Stammkapital einer GmbH zu mehr als einem Viertel beteiligten Personen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit nach Beteiligung von stillen Gesellschaftern am Handelsgewerbe der GmbH (mangels eines „Betriebes“ der GmbH) nicht mehr der Geschäftsinhaberin, sondern nur mehr der „GmbH & stille Mitunternehmerschaft“ erbracht hätten. Rechtsbeziehungen, auf die die Leistung der Bezüge zurückzuführen waren, bestanden ausschließlich zur GmbH. Auch wenn diese keine von der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft verschiedene eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet hat, wurden (durch die Tätigkeit der wesentlich Beteiligten der GmbH) dieser gegenüber dennoch Leistungen erbracht, zu deren Ersatz sie gesellschaftsvertraglich verpflichtet war. Entscheidend war auch nicht, ob die GmbH am Geschäftsergebnis der Mitunternehmerschaft wesentlich beteiligt war, sondern, welches Ausmaß die Beteiligung jener Personen am Stammkapital der GmbH erreichte, die Tätigkeitsvergütungen bezogen haben. (§ 7 Z 6 GewStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )