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Einheitliches Gebäude
• Ein Wohnhaus und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, bilden nicht notwendigerweise einebauliche Einheit — (§ 28 EStG 1972)
Die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorliegen, ist nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen. Eines der bautechnischen Kriterien ist die Frage, ob Gebäude unmittelbar aneinandergrenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander.
Als weitere wesentliche Kriterien sind folgende zu nennen: Errichtung der Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken mit identen oder verschiedenen Eigentümern; Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten; Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge.
Ein Wohnhaus und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, bilden selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit, wenn sie aneinanderstoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann.
„Betrachtet man vor dem Hintergrund dieser durch die hg. Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien den vorliegenden Fall...