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Kundenstock: Verkauf
• Der Verkauf des Kundenstockes einesVersicherungsmaklersunterliegt der Umsatzsteuer — (§ 6 Z 13 UStG)
Dem einzigen Beschwerdeargument, es liege im vorliegenden Fall eine Veräußerung von Folgeprovisionen und damit von zukünftigen Geldforderungen vor, ist zu entgegnen, daß mit der Veräußerung eines Kundenstockes, eines Gegenstandes i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG, der Erwerber dieses Objektes kraft Singularsukzession in die zwischen dem Verkäufer durch Akquisition verschiedener Versicherungsverträge zu den jeweiligen Kunden begonnene Leistungsbeziehung eintritt. Dies ist mehr als ein bloßer Forderungskauf, weil nicht der Erwerb bestimmter Provisionsforderungen Kaufobjekt ist, sondern solche Forderungen erst aufgrund des Kaufs des Kundenstockes in der Folge daraus entstehen. (Abweisung)
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